Datum: Freitag, 03.07.2026

Information zur Ordnungsbehördlichen Verordnung

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld ist im Amtsblatt Nr. 07/2026 veröffentlicht worden und seit dem 12.06.2026 in Kraft. Folgendes gilt es zu beachten:

1. Tierhaltung,
Leinenpflicht für Hunde besteht:
• innerhalb der bebauten Ortslage (außerhalb eines abgeschlossenen Grundstückes),
• auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, Gehwegen, in öffentlichen Gebäuden, auf Friedhöfen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen,
• auf Straßen, Wegen und in öffentlichen Anlagen.

Verboten ist:
• Hunde auf Spielplätzen, Liegewiesen und Badeanlagen mitzuführen (ausgenommen sind Blindenhunde),
• Hunde in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen,
• fremde oder herrenlose streunende Katzen sowie verwilderte Tauben zu füttern,
• Verunreinigungen durch Kot von Tieren (Hund, Pferde, Kühe u. a.) auf Straßen, Gehwegen und öffentlichen Anlagen.

2. Ruhestörender Lärm,
Während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Dies gilt insbesondere für folgende Arbeiten:
• Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher;
• Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.);
• das Ausklopfen von Gegenständen (z.B. Teppiche, Polstermöbel, Matratzen), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

Es gelten folgende Ruhezeiten:
Mittagsruhe: 13:00 bis 15:00 Uhr
Abendruhe: 19:00 bis 22:00 Uhr
Nachtruhe: 22:00 bis 06:00 Uhr

3. Offenes Feuer
Das Anlegen und Unterhalten von offenem Feuer im Freien ist untersagt.

Ausnahme: Die Genehmigung für ein Oster- oder Maifeuer liegt vor.

4. Baden / Zelten
Das Baden in öffentlichen Gewässern sowie das Zelten und Übernachten in öffentlichen Anlagen ist verboten. Dies betrifft insbesondere auch den Stausee Glockengraben.

5. Spielplätze
Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und deren Aufsichtspersonen zweckbestimmt betreten und benutzt werden. Ausgenommen ist der Bereich der Bolzplätze und Tischtennisplatten. Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt und außerhalb der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr verboten. Die Benutzung der Plätze erfolgt auf eigene Gefahr.

Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspielplätzen insbesondere verboten:
• gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen;
• Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren; ausgenommen von dem Verbot sind Kleinfahrzeuge für Kinder und Kranken-fahrstühle;
• Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen;
• Tiere zu führen oder laufen zu lassen;
• Genuss von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln;
• sonstige Abfälle wegzuwerfen.

Katzenschutzverordnung des Landkreises Eichsfeld
Unter die Katzenschutzverordnung des Landkreises fallen die Gemeinden Tastungen und Teistungen mit dem dazugehörigen Ortsteil Bleckenrode.

Gemäß der Verordnung dürfen männliche und weibliche Katzen ab einem Alter von fünf Monaten erst dann Freigang genießen, wenn sie kastriert, gekennzeichnet und registriert sind. Die Kastration und Kennzeichnung mittels Transponder (Chip) oder Tätowierung erfolgt beim Tierarzt. Weiterhin ist die Katze kostenfrei bei einem der folgenden Haustierregister zu registrieren:

• TASSO - Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e. V.
www.tasso.net
• FINDEFIX – Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes
www.findefix.com

Zur Einhaltung der o. g. Pflichten führt das Veterinäramt Kontrollen durch.

Hinweis:
Wer eine freilebende Katze regelmäßig füttert, wird zum Tierhalter und hat daher auch die entsprechenden Verpflichtungen (wie Kastration und Registrierung) zu erfüllen.

Teistungen, 02.07.2026

gez. Raabe
Gemeinschaftsvorsitzender