Bei dem Zuständigkeitsfinder Thüringen handelt es sich um einen Service des Freistaates Thüringen in Kooperation mit Thüringer Kommunen. Je nach Informationsbedarf gibt er Auskünfte über behördliche Leistungen und amtliche Formulare.

Das Bürgerportal des Landkreis Eichsfeld bietet Ihnen eine moderne Kommunikations- und Transaktionsplattform der digitalen Verwaltung.
Durch die direkte Anbindung von elektronischen Fachsystemen ermöglicht diese Plattform einen zukunftsorientierten Bürgerservice, der sich am Nutzer orientiert und die Antragstellung bei unterschiedlichsten Behörden online zulässt.

Zur Beantragung des Dokumentes müssen Sie unter Vorlage Ihres bisherigen Personalausweises persönlich im Einwohnermeldeamt erscheinen.
Ein aktuelles biometrisches Passfoto sowie eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde, soweit diese noch nicht im Einwohnermeldeamt vorgelegt wurde) sind mitzubringen.

Der Beantragung von Dokumenten für Kinder müssen beide Elternteile durch Abgabe ihrer Unterschrift auf dem Antrag zustimmen.

Ausnahmen: Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils (Vorlage des Sorgerechtsbescheides) bzw. bei Nichtabgabe einer Sorgerechtserklärung (Negativbescheinigung).

Ab einem Alter von 6 Jahren muss das Kind zur Beantragung mit im Einwohnermeldeamt erscheinen.

vorzulegende Unterlagen:
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Personalausweis bzw. Reisepass der Eltern
- Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter für Ausweis- bzw. Passanträge von Minderjährigen

Gebühren/Gültigkeit:
unter 24 Jahre: 22,80 € (6 Jahre gültig)
ab 24 Jahre: 37,00 € (10 Jahre gültig)

Vorläufiger Personalausweis:
10,00 € (3 Monate gültig)

Die entsprechende Gebühr ist bei der Beantragung zu entrichten.

Zur Beantragung des Dokumentes müssen Sie unter Vorlage Ihres bisherigen Reisepasses oder Ihres Personalausweises persönlich im Einwohnermeldeamt erscheinen.

Ein aktuelles biometrisches Passfoto sowie eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde, soweit diese noch im Einwohnermeldeamt vorgelegt wurde) sind mitzubringen.

Der Beantragung von Dokumenten für Kinder müssen beide Elternteile durch Abgabe ihrer Unterschrift auf dem Antrag zustimmen.

Ausnahmen: Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils (Vorlage des Sorgerechtsbescheides) bzw. bei Nichtabgabe einer Sorgerechtserklärung (Negativbescheinigung).

Ab einem Alter von 6 Jahren muss das Kind zur Beantragung mit im Einwohnermeldeamt erscheinen.

vorzulegende Unterlagen:
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Personalausweis bzw. Reisepass der Eltern
- Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter für Ausweis- bzw. Passanträge von Minderjährigen

Gebühren und Gültigkeit:
bei Beantragung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres - 37,50 € (6 Jahre Gültigkeit)
bei Beantragung ab Vollendung des 24. Lebensjahres (ab 24. Geburtstag) - 70,00 € (10 Jahre Gültigkeit)

Express Reisepass:
Es besteht die Möglichkeit, einen Reisepass im Express-Verfahren auszustellen. Die Bundesdruckerei garantiert in diesem Fall eine Ausstellung innerhalb von 3 Werktagen.
Es fällt ein Zuschlag in Höhe von 32,00 € auf die normale Gebühr an.

Die Meldebescheinigung nach Bundesmeldegesetz ist eine Bescheinigung Ihrer Meldebehörde über Ihre im Melderegister eingetragenen Daten.
Sie können zwischen einer einfachen und einer erweiterten Meldebescheinigung wählen, welche sich im Datenumfang unterscheiden.

Gebühr: 13,00 €

Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist beim Einwohnermeldeamt persönlich zu stellen.

Seit dem 1. September 2014 besteht auch die Möglichkeit, Führungszeugnisse unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.

Dieses einfache Verfahren steht ab sofort allen Bürgerinnen und Bürger offen.

Voraussetzung für den Online-Antrag ist der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes
Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Die Gebühr von 13,00 € pro Führungszeugnis kann im Online-Portal mit einer Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden.

Näheres erfahren Sie über den nachfolgenden Link des Bundesamtes für Justiz:

Informationen für Wohnungsgeber und Mieter

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01. November 2015 sind einige wichtige Änderungen für alle Bürger und Wohnungsgeber bzw. Vermieter eingetreten:

Alle Mieter und Eigentümer, die eine neue Wohnung beziehen oder einen Wohnungswechsel vollziehen, sind dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde zu melden.

Ab dem 01. November 2015 muss mit der Anmeldung des Wohnsitzes die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 BMG) vorlegen. Die Bescheinigung ist vom Wohnungsgeber im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt bei der An- bzw. Ummeldung abzugegeben. Mithilfe dieses Verfahrens soll Scheinanmeldungen vorgebeugt bzw. verhindert werden.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sie haben nach § 19 BMG eine Mitwirkungspflicht bei Meldevorgängen.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
• Art des Meldevorgangs (Einzug oder Auszug)
• Datum des Einzuges oder Auszuges
• Angaben zur Wohnung des Mieters (Anschrift, Wohnungsnummer, Stockwerk)
• Namen aller der in der Mietwohnung lebenden Personen
• Angaben zum Wohnungsgeber bzw. Vermieter (Name und Anschrift)
• Angaben zum Eigentümer der vermieteten Wohnung (falls der Wohnungsgeber bzw. Vermieter nicht gleichzeitig der Eigentümer ist)
• Richtigkeitserklärung
• Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers bzw. des Vermieters

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht allein nicht aus.

Bitte geben Sie möglichst genau an, was und wo Sie etwas verloren haben. Beschreiben Sie den Gegenstand möglichst eindeutig, damit wir Ihnen diesen zuordnen können.

Eine Liste von derzeit bei uns abgegebenen Fundsachen finden Sie auch in unserer Website unter Fundbüro. Schauen Sie bitte erst dort nach, vielleicht wurde Ihre Sache bei uns schon abgegeben.

Die Verlustmeldung können Sie uns auch per E-Mail an folgende Adresse senden:
info@lindenberg-eichsfeld.de

Der Fischereischein, umgangssprachlich auch Angelschein genannt, ist ein Erlaubnisschein, der Ihnen erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung hierfür ist eine bestandene Fischerprüfung.

Das Traditionsfeuer (Osterfeuer, Maifeuer etc.) dient der Brauchtumspflege und stellt eine öffentliche, im Gemeinschaftsleben verankerte Veranstaltung dar. Planen Sie ein solches Traditionsfeuer, so müssen Sie dieses anmelden. Das Traditionsfeuer darf dabei keinesfalls zur Beseitigung pflanzlicher oder anderweitiger Abfälle genutzt werden.

Die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus wird als Sondernutzung bezeichnet und bedarf einer Erlaubnis. Regelmäßig ist dies beispielsweise bei der Aufstellung von Containern
und Gerüsten bzw. bei Baustelleneinrichtungen auf öffentlichem Grund gegeben.

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beträgt diese 10,00 €. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jede weitere Urkunde ebenfalls 10,00 €. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beträgt diese 10,00 €. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jede weitere Urkunde ebenfalls 10,00 €. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister § 62 Personenstandsgesetz - Thüringen

Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen bzw. Lebenspartners beantragt werden sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr von 10,00 €. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jede weitere Urkunde ebenfalls 10,00 €. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Für Ihre persönliche Identifikation fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Wenn Sie heiraten möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Standesamt, in dem Ihre Ehe geschlossen werden soll, in Verbindung setzen. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die Eheschließung müssen Sie persönlich bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Ehevoraussetzungen geprüft. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.