Aktuelles

Datum: 27.02.23
Wahl zum Schöffen - Bürgerschaftliches Engagement in der Rechtsprechung

Liebe Bürgerinnen und Bürger der VG Lindenberg/Eichsfeld,

am 31.12.2023 endet bundesweit die Amtszeit der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Für die neue Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 werden in Thüringen im Jahre 2023 etwa 2.000 Schöffen neu gewählt.

Die Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld muss ebenfalls Personen, welche in den Mitgliedsgemeinden unserer VG wohnhaft sind, in die Vorschlagslisten aufnehmen und dem Amtsgericht Heiligenstadt übermitteln.

Die Grundlage für das Schöffenamt findet sich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „... Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt.“

Schöffinnen und Schöffen üben einen Teil Staatsgewalt aus. Sie wirken mit, wenn Mitbürger verurteilt oder freigesprochen werden. Sie stehen gleichberechtigt neben dem Berufsrichter. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertung in die Entscheidung der Gerichte miteingebracht werden sollen. Das Schöffenamt ist ein sehr wichtiges und verantwortungsvolles Ehrenamt, welches dazu beiträgt, die Rechtspflege in der Bevölkerung zu verankern.

Ein Schöffe und ehrenamtlicher Richter soll höchstens zu zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Diese Tätigkeit wird entschädigt. Das Gesetz sieht die Erstattung von Fahrkosten und sonstigen notwendigen Auslagen vor, ferner die Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.

Wir würden uns freuen, wenn sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ihrer Gemeinde melden und Interesse an diesem sehr interessanten Ehrenamt bekunden.

Im nächsten Amtsblatt erfolgt die amtliche Bekanntmachung für die Wahl der Schöffen. Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, können sich bei der VG Lindenberg/Eichsfeld, Frau Dittmann oder bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde melden.


Was ist die Grundvoraussetzung, um in das Amt des Schöffen berufen werden zu können?

=> deutsche Staatsangehörigkeit

Wer kann das Schöffenamt nicht wahrnehmen?

=> Wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
=> Wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist
=> Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Wer soll nicht zum Schöffen berufen werden?

=> Wer am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
=> Wer am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet hat
=> Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen (ein Zweitwohnsitz ist ausreichend, wenn man sich überwiegend dort aufhält)
=> Personen, die gesundheitlich nicht geeignet sind
=> Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
=> Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
=> Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gern telefonisch unter der Nummer 036071-84625 oder per E-Mail an dittmann@lindenberg-eichsfeld.de an Frau Dittmann wenden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de

Wir hoffen auf ihr Interesse an diesem Ehrenamt.

Teistungen, den 20.12.2022

gez. Raabe
Gemeinschaftsvorsitzender
Datum: 06.02.23
Anmeldung zur JuLeiCa - Schulung/Auffrischung der Villa Lampe
Datum: 12.09.22
Das Thüringer Finanzministerium informierte darüber, dass bisher nur ca. 15 % der zu erwartenden Grundsteuererklärungen (Feststellungserklärungen) abgegeben wurden.

Um den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Thüringen das Thema der Grundsteuererklärung noch einmal näher zu bringen, wurde nachfolgender Text des Finanzministeriums mit der Bitte um Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:

"Wer am 01.01.2022 wirtschaftlicher Eigentümer von Grundbesitz war, muss bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt elektronisch einreichen. Nur in Härtefällen darf die Erklärung in Papierform abgegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie nicht über einen PC oder Internet verfügen und Ihnen auch keine nahen Angehörigen bei der Erklärungsabgabe helfen können. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Grundsteuer-Hotline unter 0361 / 57 3611 800.

Für die elektronische Erklärungsabgabe stellt die Finanzverwaltung die entsprechenden Formulare über www.elster.de bereit. Um „Mein ELSETR“ nutzen zu können, benötigen Sie ein Benutzerkonto. Ein bereits bestehendes Benutzerkonto, mit dem Sie z. B. Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, können Sie auch für die Abgabe der Feststellungserklärung verwenden.

Unter Abgabe der Erklärung finden Sie verschiedene Musteranleitungen, mit denen Schritt für Schritt die Erklärungsabgabe über „Mein ELSTER“ erklärt wird. Mit diesen Musteranleitungen unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Feststellungserklärung über "Mein ELSTER". Unter dem Bereich Fragen und Antworten finden sie häufige Fehlerhinweise und wie Sie diese vermeiden können.

Damit die Erklärungsabgabe ohne größere Unterbrechungen erfolgen kann, legen Sie sich bitte folgende Unterlagen bereit (soweit vorhanden):
• Informationsschreiben vom Finanzamt,
• Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer aus dem Grundsteuer Viewer Thüringen (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html),
• Unterlagen aus denen sich die Wohn- und Nutzfläche bei Wohngrundstücken bzw. Bruttogrundfläche bei Nichtwohngrundstücken ergibt.

Soweit Sie kein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung erhalten haben, können Sie das Aktenzeichen auch alten Einheitswertbescheiden und Unterlagen vom Finanzamt entnehmen. Bitte beachten Sie, dass in Thüringen zwingend ein Aktenzeichen für die Erklärungsabgabe erforderlich ist und eine Steuernummer nicht genügt.

Soweit Sie Ihren Grundbuchauszug parat haben, können Sie gern das Grundbuchblatt in der Erklärung angeben. Dies ist jedoch keine zwingende Angabe, sodass das Fehlen dieser Angabe das Absenden der Erklärung über „Mein ELSTER“ nicht verhindert. Gleiches gilt für die Abfrage der Einkommensteuernummer und der Identifikationsnummer der Eigentümer des Grundstücks. Gern können Sie diese Angaben in der Erklärung eintragen, soweit Sie Ihnen vorliegen. Ein Absenden der Erklärung ist jedoch auch ohne diese Angaben möglich.

Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie unter www.grundsteuer.thueringen.de

Amtsblatt

Datum: 05.04.23
Datum: 05.04.23
Datum: 05.04.23
Datum: 09.03.23
Datum: 23.02.23

Fundbüro

Datum: 21.05.23
gefunden wurde:
Schlüssel mit schwarzem Kunststoffkopf (evtl. Fahrradschloss) am Spielplatz in Berlingerode
Datum: 06.05.23
gefunden wurde eine Stoffpuppe ca. 30 cm, weiße Plüschkatze mit pinker Krone
Brehme, Spielplatz hinter der Grundschule
Datum: 11.11.22
gefunden wurde ein iPhone mit petrolfarbiger Hülle

Fundort: Teistungen, Sportplatz
Datum: 07.11.22
gefunden wurde ein silbergraues Mountainbike

Teistungen, Graben bei der Grundzelle

Aktuelles zu Trink- & Abwasser

Datum: 29.08.22