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Brenntage Herbst 2011

Vollzug der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung Information über die Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Landkreis Eichsfeld

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über
die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV)
vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3.
August 2010, GVBl. Nr. 9 S. 261) legt der Landkreis Eichsfeld als zuständige Abfallbehörde fest,
dass im Gebiet des Landkreises Eichsfeld im Zeitraum vom

01. Oktober 2011 bis einschließlich 29. Februar 2012
- ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen -

unter Beachtung der unten stehenden Maßgaben trockener Baum- und Strauchschnitt
ausnahmsweise außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen verbrannt werden
darf.

Abweichende Regelung für die Gemarkung der Stadt Heilbad Heiligenstadt (Kernstadt):

Zum Schutz der Einwohner, Besucher und Gäste der Kurstadt Heilbad Heiligenstadt vor
vermeidbaren Luftbeeinträchtigungen ist im gesamten Gemarkungsbereich der Kernstadt Heilbad
Heiligenstadt das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt zum Zwecke der Abfallbeseitigung
nicht gestattet.

Alternative Entsorgungsmöglichkeiten werden durch die Stadt Heilbad Heiligenstadt angeboten.
Auskünfte hierzu erteilt die Stadtverwaltung Heilbad Heiligenstadt oder sind den diesbezüglichen
Bekanntmachungen der Stadt Heilbad Heiligenstadt im „Heiligenstadt Anzeiger“ zu entnehmen.

Nicht betroffen von dem Verbot sind die Ortsteile Flinsberg, Günterode, Kalteneber und
Rengelrode. In diesen Ortschaften darf wie in den übrigen Gemeinden des Landkreises Eichsfeld
Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.

Das Verbrennen ist nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen nicht zulässig.
Es darf nur trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur, soweit
dieser auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

· 1,5 km zu Flugplätzen,

· 50 m zu öffentlichen Straßen,

· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in
denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert
werden,

· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

· 100 m zu Waldflächen, jedoch unter Beachtung etwaiger Waldbrandwarnstufen,

· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu
Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,

· 5 m zur Grundstücksgrenze.

Das Verbrennen ist nur dann zulässig, wenn dadurch für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug eintreten.
Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu
löschen.

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen Grill-
und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen,
Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt
werden.

Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und
nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu
beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten
mit Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Hinweise zum Natur- und Tierschutz:

Zum Schutz der Tiere ist es geboten, Baum- und Strauchschnitt erst unmittelbar vor dem
Verbrennen aufzuschichten bzw. bereits aufgeschichtete Haufen kurz vor dem Anzünden
umzuschichten.

Nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete oder
Schutzgegenstände dürfen nicht zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
werden.

Es bleibt auch während der Brenntage verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,
Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, soweit es
sich nicht um nach dem Naturschutzrecht zulässige Maßnahmen handelt (§ 39 Abs. 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG).

Allgemeine Hinweise:

Diese Bekanntmachung bezieht sich ausschließlich auf das Verbrennen von Baum- und
Strauchschnitt als Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG).
Unberührt bleibt das Recht, den Baum- und Strauchschnitt anderweitig zu verwenden oder zu
entsorgen (z.B. Kompostierung, Verwendung als Brennstoff, Mulchmaterial oder zur Anlage von
Benjeshecken usw.), sofern dies der Rechtsordnung nicht widerspricht.

Auf pflanzliche Abfälle, die nach Maßgabe einer behördlichen Verfügung aufgrund
pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften durch Verbrennen zu vernichten sind, sowie auf
Traditionsfeuer (z. B. Osterfeuer), Lager- oder andere Vergnügungsfeuer findet die Thüringer
Pflanzenabfall-Verordnung und damit auch diese Allgemeinverfügung keine Anwendung.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. B. Ordnungsbehördliche Verordnungsregelungen zum
Betreiben von offenen Feuern, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Anordnungs- und
Regelungsbefugnisse der allgemeinen und Sonderordnungsbehörden.

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