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Brenntage 2010

Festsetzung der Brenntage im Landkreis Eichsfeld

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über
die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV)
vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.
Oktober 2009, GVBl. Nr. 14 S. 767) legt der Landkreis Eichsfeld als zuständige Abfallbehörde für
sein Territorium fest, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Zeitraum

vom 3. bis 15. April 2010
- ausgenommen jedoch der 4., 5. und 11. April 2010 -


außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (d. h. im baulichen Außenbereich) trockener
Baum- und Strauchschnitt ausnahmsweise auch außerhalb von dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlagen unter Beachtung der unten stehenden Maßgaben verbrannt werden
darf, sofern eine Baum- und Strauchschnittabfuhr durch den Landkreis Eichsfeld (öffentlich-
rechtlicher Entsorgungsträger - ÖRE) nicht angeboten wird oder die Nutzung einer vom ÖRE
angebotenen Baum- und Strauchschnittabfuhr nicht zumutbar ist.

Das Verbrennen ist nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

- Am Ostersonntag, den 4. April 2010, am Ostermontag, den 05. April 2010, sowie am
Sonntag, den
- 11. April 2010, ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

- Es darf nur trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur,
soweit dieser auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt.

- Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (d. h. nur im
baulichen Außenbereich), und dort auch nur dann zulässig, wenn eine Baum- und
Strauchschnittabfuhr durch den Landkreis Eichsfeld als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
nicht angeboten wird oder die Nutzung einer angebotenen Baum- und Strauchschnittabfuhr nicht
zumutbar ist.

Zur Lage des Grundstücks (Innenbereich oder Außenbereich) können das Bauaufsichtsamt des
Landkreises Eichsfeld, ggf. auch die Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie
Verwaltungsgemeinschaften, Auskunft erteilen.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

· 1,5 km zu Flugplätzen,

· 50 m zu öffentlichen Straßen,

· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in
denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

· 100 m zu Waldflächen, jedoch unter Beachtung etwaiger Waldbrandwarnstufen,

· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu
Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,

· 5 m zur Grundstücksgrenze.

- Das Verbrennen ist nur dann zulässig, wenn dadurch für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug eintreten.
Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu
löschen.

- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen
Grill- und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen,
Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt
werden.

- Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu
umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie
sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu
gewährleisten.

Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten
mit Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Hinweise zum Natur- und Tierschutz:

Zum Schutz der Tiere ist es geboten, Baum- und Strauchschnitt erst unmittelbar vor dem
Verbrennen aufzuschichten bzw. bereits aufgeschichtete Haufen kurz vor dem Anzünden
umzuschichten.

Nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete oder
Schutzgegenstände dürfen nicht zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
werden.

Es bleibt auch während der Brenntage verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,
Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, soweit es
sich nicht um nach dem Naturschutzrecht zulässige Maßnahmen handelt (§ 39 Abs. 5
Bundesnaturschutzgesetz).

Allgemeine Hinweise:

Diese Bekanntmachung bezieht sich ausschließlich auf das Verbrennen von Baum- und
Strauchschnitt als Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Unberührt bleibt das Recht, den Baum- und Strauchschnitt anderweitig zu verwenden oder zu
entsorgen (z. B. Kompostierung, Verwendung als Brennstoff, Mulchmaterial oder zur Anlage von
Benjeshecken usw.), sofern dies der Rechtsordnung nicht widerspricht.

Auf pflanzliche Abfälle, die nach Maßgabe einer behördlichen Verfügung aufgrund
pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften durch Verbrennen zu vernichten sind, sowie auf
Traditionsfeuer (z. B. Osterfeuer), Lager- oder andere Vergnügungsfeuer findet die Thüringer
Pflanzenabfall-Verordnung und damit auch diese „Brenntage-Regelung“ keine Anwendung.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z. B. Ordnungsbehördliche Verordnungsregelungen zum
Betreiben von offenen Feuern, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Anordnungs- und
Regelungsbefugnisse der allgemeinen und Sonderordnungsbehörden.

Heilbad Heiligenstadt, den 15. März 2010

gez. Dr. Henning
Landrat

Bei weiteren Fragen bzw. zur Anmeldung eines Feuers in der Verwaltungsgemeinschaft
Lindenberg/Eichsfeld steht Ihnen Herrn Lindemann im Ordnungsamt, telefonisch erreichbar unter
84619, zur Verfügung.

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