vom 17.10. - 30.10.2009
Autor: Tina Deutschmann, vom 13.10.2009
Festsetzung von Brenntagen im Landkreis Eichsfeld¶
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232, geändert durch die Verordnung vom 9. März 1999, GVBl. Nr. 7 S. 240) legt der Landkreis Eichsfeld für sein Territorium fest, dass in dem Zeitraum
vom 17. bis einschließlich 30. Oktober 2008
trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten
Grundstücken angefallen ist außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen
verbrannt werden darf.
Anforderungen an das Verbrennen:
Vorbehaltlich einer Änderung der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen sind beim Verbrennen nachstehende Bedingungen zu beachten:
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
eintreten. Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten.
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu
beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen Grill- und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen,
Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer, verwendet werden. Auch dürfen
keine brenn-baren Flüssigkeiten in Flamme und Glut gegossen werden.
Es bleibt auch während der Brenntage gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) verboten, Stoppelfelder sowie die Pflanzendecke von Wiesen,
Feldrainen, Gelände an Straßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen u. ä. abzubrennen, soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung
zugelassen wurden.
Zuwiderhandlungen gegen o. g. Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Heilbad Heiligenstadt, den 14.09.2009
Der Landrat
Bei weiteren Fragen bzw. zur Anmeldung eines Feuers in der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld steht Ihnen Herrn Lindemann im Ordnungsamt, telefonisch erreichbar unter 84619, zur Verfügung.