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Brenntage 2008

Festsetzung von Brenntagen im Landkreis Eichsfeld vom 07.03. – 20.03.2008

Festsetzung von Brenntagen im Landkreis Eichsfeld

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232, geändert durch die Verordnung vom 9. März 1999, GVBl. Nr. 7 S. 240) legt der Landkreis Eichsfeld für sein Territorium fest, dass in dem Zeitraum

vom 07. bis einschließlich 20. März 2008

trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten GrundstĂĽcken angefallen ist auĂźerhalb von dafĂĽr zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden darf.

Nachstehende Bedingungen sind dabei zu beachten:

- Es darf nur trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur, soweit dieser auf nicht gewerblich genutzten GrundstĂĽcken angefallen ist.
- Das Verbrennen ist mindestens zwei Werktage vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitraumes bei der örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft bzw. Stadt oder Gemeinde anzuzeigen.
Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzlich erforderliche Anordnungen zur Verbrennung treffen, insbesondere hinsichtlich Ort, Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
Die der Verwaltungsgemeinschaft bzw. Stadt oder Gemeinde nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse, insbesondere nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) oder dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG) werden hierdurch nicht berührt.
- Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
1. 1.500 m zu Flugplätzen
2. 50 m zu öffentlichen Straßen,
3. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
4. 100 m zu Waldflächen unter Beachtung der Waldbrandwarnstufen,
5. 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichen Bewuchs,
6. 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,
7. 5 m zur GrundstĂĽcksgrenze.
- Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist nur dann zulässig, wenn dadurch
keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Windrichtung und
Windgeschwindigkeit sind zu beachten.
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen – abgesehen von handelsüblichen Grill- und Ofenanzünder – keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle , Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer, verwendet werden. Auch dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten in Flamme und Glut gegossen werden.
- Es bleibt auch während der Brenntage gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) verboten, Stoppelfelder sowie die Pflanzendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände an Straßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen u.ä. abzubrennen, soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden.

Zuwiderhandlungen gegen o.g. Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


Heilbad Heiligenstadt, den 05.02.2008

Landrat

Bei weiteren Fragen bzw. zur Anmeldung eines Feuers in der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld steht ihnen Herrn E. Lindemann im Ordnungsamt, telefonisch erreichbar unter 036071-84619,(Fax: 036071-96258; Email: info@lindenberg-eichsfeld.de) zur VerfĂĽgung.

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