Festsetzung von Brenntagen im Landkreis Eichsfeld vom 15.10. – 28.10.2007
Festsetzung von Brenntagen im Landkreis Eichsfeld vom
15.10. – 28.10.2007
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232, geändert durch die Verordnung vom 9. März 1999, GVBl. Nr. 7 S. 240) legt der Landkreis Eichsfeld für sein Territo-rium fest, dass in dem Zeitraum
vom 15. bis einschließlich 28. Oktober 2007
trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden darf.
Nachstehende Bedingungen sind dabei zu beachten:
-Es darf nur trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur, soweit dieser auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist.
-Das Verbrennen ist mindestens zwei Werktage vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitraumes beim Ordnungsamt der VG Lindenberg/Eichsfeld, Hauptstraße 17 in Teistungen (Hr. Lindemann o. Herr Schulze, Tel. 036071/84619, Fax. 036071/96258, email. info@lindenberg-eichsfeld.de) anzuzeigen.
-Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzlich erfor-derliche Anordnungen zur Verbrennung treffen, insbesondere hinsichtlich Ort, Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
-Die der Verwaltungsgemeinschaft bzw. Stadt oder Gemeinde nach anderen Vorschriften zu-stehenden Befugnisse, insbesondere nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) oder dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG) werden hierdurch nicht berührt.
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
· 1.500 m zu Flugplätzen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in
denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
· 100 m zu Waldflächen unter Beachtung der Waldbrandwarnstufen,
· 50 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen,
· 5 m zur Grundstücksgrenze.
- Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nach-barschaft eintreten. Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten.
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umge-ben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu ge-währleisten.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen Grill- und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Rei-fen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer, verwendet werden. Auch dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten in Flamme und Glut gegossen werden.
- Es bleibt auch während der Brenntage gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) verboten, Stoppelfelder sowie die Pflanzendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände an Straßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen u. ä. abzubrennen, soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden.
Zuwiderhandlungen gegen o. g. Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Heilbad Heiligenstadt, den 11.09.2007
Der Landrat